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Satzung
Verband der Kleingärtner e.V. (VKS)
- Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen -
Beschlossen zur Mitgliederversammlung in Raschau-Markersbach am 24. November 2016
I. Inhaltsangabe Allgemeines
§1 Name,Sitz,Zweck und Geschäftsjahr
§2 Gemeinnützigkeit
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Datenschutz
§7 Beiträge
II. Organisation
§8 Die Organe des VKS
I. Die Mitgliedschaft
II. Der Vorstand
§9 Geschäftsstelle des VKS
§10 Finanzielle Mittel
§11 Kassenprüfung
III. Sonstige Bestimmungen
§12 Niederschriften
§13 Ehrungen und Auszeichnungen
§14 Satzungsänderungen durch den Vorstand
§15 Auflösung des VKS
§16 Sprachliche Gleichstellung
§17 Schlußbestimmung
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Verband der Kleingärtner Schwarzenberg e.V. (VKS)
Der VKS ist neben weiteren Verbänden die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnervereine im Landkreis Erzgebirge mit Sitz in Schwarzenberg, und ist unter VR 15115 im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
Er ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V..
Der VKS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist Parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Der VKS ist der Rechtsnachvolger der Fachrichtung "Siedler, Kleingärtner und Kleintierzüchter" der VKSK - Kreisorganisation Schwarzenberg
2. Zweck des VKS ist
a) die Forderung der Kleingärtnerei durch,
b) das Schaffen von Rahmenbedingungen, die eine umweltbewuste kleingärtnerische,
Nutzung des Bodens gemäß §1 Bundeskleingartenbestz ermöglichen , durch,
c) Bereitstellung von Boden zur kleingärtnerischen Nutzung mittels Anpachtung oder
Ankauf von Grundstücken,
d) den Abschluß von Verwaltungsvollmachten mit den Vereinsvorständen für die
Verwaltung der Kleingartenanlagen,
e) Landschaftspflege, Naturschutz und Verschönerung der Heimat sowie die Erhaltung,
Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere,
f) den Schutz des sozialen Status der Kleingärten und Kleingartenanlagen,
g) Erhaltung und Ausgestalltung der Kleingartenanlagen als Bestandteil des der
Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns,
h) die Weiterentwicklung des Kleingartenrechts,
i) die Festschreibung vorhandener Anlagen zu Dauerkleingartenanlagen,
j) die Förderung der Volksgesundheit durch
k) regelmäßige Gartenarbeit,
l) den Umgang mit Pflanzen,
m) Betätigung im Verein mit Gleichgesinten und damit Erhaltung des Gemeinsins,
Schaffung von Integrationsmöglichkeiten und Übernahme von Aufgaben im soialem
Umfeld.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) umfassende fachliche Betreuung der Mitgliedsvereine und Beratung der Organe des
VKS,
b) Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingärtnerbewegung gegenüber den
Komunen, des Landkreises und der Öffentlichkeit,
c) Vertrieb einer Verbandszeitschrift,
d) Pflege der Geschichte und der Traditionen des Kleingartenwesens.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
1. vevolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke,
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammmlung kann eine
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder anere für den
Verband Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgaben -rechtliche Vorschriften sind dabei
einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nacgewiesener Fahrtkosten
bleibt davon unberührt.
§3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im VKS ist freiwillig und beitragspflichtig.
2. Mitglieder können nur rechtsfähige Vereine werden, deren Satzung den Zwecken und
Aufgaben des VKS entsprechen uns die Satzung des VKS sowie seine Beschlüsse
anerennen.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des VKS zu beantragen. Dieser hat
innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
4. Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitglieder ernannt werden.
Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand des VKS, die Bestätigung des Antrages erfolgt durch
die Mitgliederversammlung.
5. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden des VKS
mehrere Jahre verdienstvoll ausübte und sich in langjähriger Arbeit um das
Kleingrtenwesen im besonderen Maße verdient gemacht hat.
6. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder werden zu Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Näheres
egelt die Auszeichnungsordnung des VKS.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jeder Mitgliederverein ist juristisch selbstständig und rechtsfähig. Die Mitgliedsvereine
haben das Recht sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des
VKS berühren, zu äußern sowie diesbezügliche Anträge zu stellen und Vorschläge an den
VKS zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des VKS und die für die
Mitgliedervereine geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten sowie die Schulungs- und
Lehrmaterialien zu nutzen.
2. Die Mitgliedervereine ordnen ihre Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer Satzungen
unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse des VKS. Sie sindverpflichtet, für die
Durchführung des Zweckes des VKS zu wirken, Beschlüsse anzuerkennen und diese
umzusetzen.
3. Jeder Mitgliesverein (außer deren Ehrenmitglieder) ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge,
Umlagen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung bschlossenen
Höhe pünktlich zu entrichten. Ist ein Mitgliedsverein löänger als zwei Monate mit der
Zahlung im Rückstand, ruhen seine Rechte.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Jahres
b) Verlust der Rechtsfähigkeit
c) Ausschluß
zu a) Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. Juni des Laufenden Geschäftsjahres gegenüber
dem Vorstand des VKS zu erklären. Mitgliesbeiträge und Umlagen sind bis um Ende
des Geschäftsjahres zu entrichten
zu b) Die Mitgliedschaft im VKS erlischt auch zu dem Zeitpunkt, an dem der Mitgliedsverein
die Rechtsfähigkeit verliert bzw. diese ihm bestandskräftig entzogen wird
zu c) Ein Mitgliedsverein kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn er schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse des VKS verstöst oder die
steuerliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht besitzt. Dem Mitgliedsverein
ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitgliedsverin
nachweisbar schriftlich bekannt zu geben.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Mandate aller Vertreter des
Mitgliedsvereines in den Organen des VKS und der Kassenprüfer.
§6 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt des Mitgliedsvereines und notwendigem Einverständnis für die
Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der VKS erforderliche personenbezogene Daten
des Vorstandes des Mitgliedsvereines auf. Diese Informationen werden in dem
bestehenden verbandseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen
personenbezogenen Daen dürfen ausschließlich für Verbandszwecke verwendet werden,
insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung von Schulungen und weiteren
Verbandsveranstaltungen.
2. Jedem Mitgliedsverein wird eine Mitgliedernummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen
zu den Pächtern werden von dem Verband grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder
genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B. Daten zum
Unterpacht-Vertrag, Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder/
Pächter) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entggensteht.
3. Als Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner (LSK) ist der VKS zudem
verpflichtet, die Namen der Vertreter u. a. für Anmeldungen zu zentralen Veranstatungen
sowie ggf. Zuschußgewährung dem LSK zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen
auch Alterangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie
die Bezeichnung ihrer Funktion im Verband/Verein.
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