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Mit der Wertabschätzung erfüllt der Kleingartenverein in steuerlicher Hinsicht seine auf die Gemeinnützigkeit errichteten Satzungsaufgaben und Kontrollfunktionen zur Vermeidung ungerechtfertigter Gewinnerziehlung im Interesse des abgebenden und des neuen Gärtners.
Wertabschätzung ist deshalb bei jeder Gartenabgabe im ureigensten Interesse des Vereins durch zuführen, das gilt auch dann, wenn der Verein die Bebauung, Bepflanzung geschenkt erhält, mit der der Vornutzer die Parzelle versehen hat (bzw. wenn der Vornutzer die Parzelle kostenlos zur Weitervergabe zurückgibt.
Wertabschätzung ist nicht nur die Voraussetzung für die Kündigungsentschädigung, sondern auch für den Nachweis, dass bei einer Gartenabgabe dem Sozialkarakter des Kleingartenwesens entsprochen wird, das heißt, dass dabei keine ungerechtfertigte Bereicherung des Abgebenden stattfindet und der Übernehmende nicht übervorteilt wird.
Termine:
Sprechzeiten:
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Dienstag: 14:00-18:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr
Termine auch nach Telefonischer Absprache.