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Neue Bundesländer: Rechtssicherheit für Nutzungsverhältnisse

Kleingärten erfüllen soziale und ökologische Aufgaben. Deshalb schützt der Gesetzgeber ihren Bestand. Andererseits möchte mancher Grundstückseigner die Parzellen der Gärtner lukrativer nutzen. Gerade in den neuen Bundesländer führt dieser Interessenskonflikt zu Unsicherheiten. Mit Spannung erwartet wurde daher das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg. In knapper Formulierung bestätigte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichtes im Rechtsstreit um den Verkauf von Kleingartenparzellen.

1. Nimmt der Verpächter oder Grundstückseigentümer die Pachten an, kann er sich anschließend nicht darauf berufen, der Zwischenpachtvertrag mit den Kleingärtnerorganisationen habe keinen Bestand. Dies gilt auch für die Fälle der Umstrukturierung von VKSK-Organisationen in Stadt-, Kreis- und Bezirksverbände der Kleingärtner / Gartenfreunde.

2. Der Verkauf einzelner Kleingartenparzellen durch den Grundstückseigentümer ist unzulässig und verletzt den Zwischenpachtvertrag. Der Verband kann dem Grundstückseigentümer den Verkauf einzelner Parzellen gerichtlich untersagen lassen

Kommentar von Rechtsanwalt Karsten Duckstein zum Thema

Entscheidung des BGH vom 31.01.2002, AZ III ZR 42/01

Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 11.01.2001, AZ 7U 132/99

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