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Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen?

Die Überlassung von Flächen zum Zweck der Kleintierhaltung ist nicht vom Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gedeckt. Das Baugesetzbuch (BauGB) ermächtigt in § 9 Absatz 1 Nr. 19 die Gemeinden, Flächen für die Kleintierhaltung und entsprechende Anlagen im Bebauungsplan festzusetzen.

In Kleingartenanlagen ist die Kleintierhaltung grundsätzlich nicht erlaubt.

Die Haltung von größeren Tieren wie Schweinen, Ziegen oder Schafen fällt unter die Nutztierhaltung und unterliegt der landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist im Kleingarten ebenfalls nicht erlaubt.

Unter die Hobbykleintierhaltung fällt die Haltung von Hunden, Katzen, Tauben, Vögeln, Geflügel, Kaninchen, Ziervögeln und Rassengeflügel. Eine solche Hobbykleintierhaltung ist in Kleingärten grundsätzlich nicht erlaubt. Etwas anderes ergibt sich für die Tierhaltung in den neuen Bundesländern, die vor dem 3. Oktober 1990 in Kleingartenanlagen durchgeführt wurde. Für diese Kleintierhaltung besteht gemäß §20a Ziffer 7 Satz 2 BKleingG Bestandschutz, soweit die Kleingärtnergemeinschaft durch diese Tierhaltung nicht wesentlich gestört wird und sie der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

Unter Tierhaltung fällt nicht das gelegentliche Mitbringen von Hund oder Katze aus der Wohnung in den Kleingarten. Es ist unter Beachtung der Gartenordnung und der Regeln des Vereins erlaubt, wobei unzumutbare Belästigungen für die Gartennachbarn auszuschließen sind.

Bienen dagegen sind nützlich für den Garten. Ihre Haltung dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist grundsätzlich erlaubt. Einzelheiten regeln die Gartenordnungen.


  

 

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Dienstag: 14:00-18:00 Uhr

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