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Kein Verkauf von Kleingartenparzellen

Nach dem im Gesetz verankerten Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ geht das Grundstück mit Eintragung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer über. Das Pachtverhältnis bleibt davon unberührt. Der neue Eigentümer ist per Gesetz in das bestehende Pachtverhältnis eingetreten, nach Vorlage des Grundbuchauszuges kann er die Zahlung der Pacht an sich verlangen.

Interessanter – und in letzter Zeit häufiger – sind die Fälle, dass nicht das gesamt Grundstück, sondern einzelne Parzellen veräußert werden sollen. Früher war dies nicht möglich, da für die Teilung eines Grundstückes in Einzelflächen eine Teilungsgenehmigung erforderlich war, die bei Kleingartenanlagen mit dem Hinweis verweigert wurde, dass die Teilung dem Charakter der Kleingartenanlage widerspreche.

Seit dem Wegfall der Teilungsgenehmigung ist jedes Kontrollinstrument entfallen, der Grundstückseigentümer kann auch bei einer Kleingartenanlage die Fläche teilen lassen – auch einzelne Parzellen „herausschneiden“.

Der Verkauf einzelner Kleingartenparzellen an den nutzenden Kleingärtner oder fremde Dritte stellt den Verein vor zahlreiche Probleme. Der Pachtvertrag erlischt durch die Eigentümerstellung. Als Folge fühlt der Kleingärtner sich häufig nicht an die klein-gärtnerische Nutzung gebunden. Mit dem Eigentum glaubt er irrtümlich, mit dem Eigentum anderer kann man weitgehende Nutzungsbefugnisse an dieser Kleingartenparzelle erworben zu haben. Dies ist nicht der Fall, da die Parzelle nach dem baurechtlichen Regelungen weiter eine Kleingartenparzelle ist, auf der weder größere Baulichkeiten noch eine andere Nutzungsart verwirklicht werden kann.

Er erhebt aber in Folge erhöhter Anforderung an Infrastruktur - von der Feuerwehrzufahrt bis zur winterfesten Wasserleitung- Anspruch. Für den Verein ergeben sich aus dieser Zusammensetzung zahlreiche Probleme. Werden Parzellen in größerer Anzahl gekauft, zerstört dies letztendlich die Kleingartenanlage auf Dauer.

Verkauf einzelner Parzellen verboten

Verkauf einzelner Kleingartenparzellen an den Nutzer oder Dritte ist nicht erlaubt! Wie das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 11.01.2001 festgestellt hat, sind derartige Verkäufe unzulässig, da sie eine Umgehung der Bestimmungen des Bundeskleingarten-gesetzes und öffentlich rechtlicher Vorschriften über die Bodennutzung darstellen. Das Urteil des OLG Naumburg wurde durch Nichtannahme - Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.01.2002 - bestätigt. Der Kleingärtnerverband erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Stadt Naumburg, die Veräußerung einzelner Kleingartenparzellen zu untersagen.

Esd stellt sich jedoch die Frage, was mit den Gärtenpassiert , die bereits verkauft und im Grundbuch eingetragen sind? Auch darüber wurde nunmehr in der Angelegenheit entschieden. Das Landgericht Halle hat in seinem Urteil vom 25.11.2004 (Geschäftsnummer 2S 148/04) das Amtsgerichtsurteil Halle bestätigt. Das Gericht verlangte, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wurde.

Die Stadt hatte alle mit dem Gerichtsverfahren und der Rückabwicklung entstandenen Kosten zu zahlen. Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Schutz vor Verkäufen durch den Eigentümer dar.

Etliche Grundstücke, gerade die der öffentlichen Hand, sind an so genannte Verwertungs-gesellschaften mit dem Ziel der Vermarktung übertragen worden. Zweckmäßig kann es sein, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ankauf durch die Kleingartenorganisation möglich ist. Will man die Flächen als Kleingartenflächen erhalten, hat es sich in der Praxis bewährt, wenn nicht der Verein, sondern der Bezirks-, Stadt- oder Kreisverband den Ankauf tätigt und als Verpächter auftritt.


  

 

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