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Habe ich ein Recht auf einen Kleingarten?

Wer einen Kleingarten haben möchte, muss einen Aufnahmeantrag als Vereinsmitglied und einen Antrag auf Zuweisung einer Parzelle an den Vereinsvorstand richten. Dem Verein steht frei, ob er die Anträge positiv entscheidet. Begründen muss er seine Entscheidung nicht.(11.07.2005, Dr. Rudolf Trepte)

Ein einklagbares Aufnahmerecht in einen bestimmten Verein besteht nicht, weil die Vielzahl der in einer zumutbaren Entfernung liegenden Kleingartenanlagen jedem Gartenfreund ermöglicht, Vereinsmitglied werden zu können. auch die Zuweisung eines Gartens oder einer bestimmten Parzelle ist nicht einklagbar, denn bei der Gartenvergabe muss der Verein von seinen konkreten Bedingungen ausgehen und darauf achten, dass die unabdingbare kleingärtnerische Nutzung auch gewährleistet wird. Jedoch sollte der Verein diese Punkte schon im Vorfeld seiner Entscheidung klären und so fair sein, die Mitgliedschaft zu verweigern, wenn er mit dem Bewerber keinen Unterpachtvertrag abschließen will (oder kann).
Eine Gartennutzung vor Abschluss eines Unterpachtvertrages ist nicht zulässig. Dabei spielt keine Rolle, ob man sich mit dem Vornutzer einig war und von ihm bereits die Laube und die übrigen Gartenbestandteile käuflich erworben hat. Man kann sich ein Nutzungsrecht also nicht durch rechtswidrig geschaffene Tatsachen erschleichen. Ist das der Fall, muss der Verein die unverzügliche Herausgabe der Parzelle fordern, damit nicht der Eindruck entsteht, dass man die Inbesitznahme zu dulden gewillt ist.


  

 

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