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Beseitigung eines Baumes im Kleingarten

Ein Baum, der vom Landeigentümer nicht ausdrücklich mitverpachtet wurde, steht stets im Eigentum des Kleingartenpächters. Damit ist er ein Scheinbestandteil des Grund und Bodens gemäß § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist genauso zu behandeln wie z. B. die Laube.

Der Gartenfreund haftet für ihn und hat auch eine Verkehrssicherungspflicht.(17.11.2006, Rudolf Trepte)

Widerspricht der Baum, wie das bei s. g. Waldbäumen stets der Fall ist, der kleingärtnerischen Nutzung, dann muss er auf eigene Kosten entfernt werden – und das spätestens bei Pächterwechsel. Entfernen heißt roden, das heißt, davon sind alle Bestandteile des Baumes betroffen, also auch der Stubben.

Es reicht nicht aus, den Baum nur abzusägen. Zum Problem kann dies werden, wenn die Beseitigung bei Pachtaufgabe erfolgen muss. Wird der Baum früher gefällt, kann man den Stubben, unterstützt durch entsprechende Behandlung, ver- oder anrotten lassen, um ihn später leichter roden zu können.

bei der Zustandsaufnahme als Hauptaufgabe der Wertermittlung sollte auch auf die wertmindernd wirkenden Baumstubben geachtet werden, weil deren Rodung durch den Nachpächter eines erheblichen Aufwands bedarf.


  

 

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