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Räum- und Streupflicht des Vereins

Wer geht schon im Winter regelmäßig in den Garten? Da fällt es einem kaum auf, wenn die Fußwege vor der Kleingartenanlage nicht von Schnee geräumt oder bei Glatteis gestreut sind. Eine solche Pflicht kann die Kleingärtnergemeinschaft aber haben.

Das kann sich zum einen aus einer kommunalen Satzung ergeben, die dafür nicht nur den Eigentümer des Grundstückes, sondern manchmal auch direkt den Nutzungsberechtigten in die Pflicht nimmt. Zum anderen kann diese Verpflichtung auch aus dem abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag herrühren.

Zuallererst ist hierzu der Zwischenpächter gefragt, denn er muss feststellen, ob ihn eine Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes trifft. Hat er weder nach der kommunalen Satzung noch im jeweiligen Zwischenpachtvertrag dafür eine Verantwortung zu tragen, ist er „fein raus“, denn dann ist der Landeigentümer in der Pflicht. Deshalb muss man vor allem den Pachtvertrag sorgfältig lesen, denn manchmal werden recht verschwommene Formulierungen gebraucht, die man nach Gutdünken auslegen kann.

Ist der Zwischenpächter verantwortlich, die Räum- und Streupflicht an den betroffenen Kleingartenanlagen durchzuführen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als diese Verpflichtung an die betroffenen Vereine weiterzureichen. Das geschieht in aller Regel in Form eines Verwaltungsabkommens, da ja kaum neben dem Pachtvertrag zwischen Landeigentümer und Verband noch ein solcher zwischen Verband und Verein existiert.

Ist der Verein verpflichtet, den Winterdienst entlang der Kleingartenanlage durchzuführen, muss er diese Pflicht vertraglich (d.h. im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung ) an die Kleingärtner weitergeben, wenn diese in die Durchführung einbezogen werden sollen. Damit können sie sich der Streu- und Räumpflicht nicht verweigern. Aber wie der Verein das organisiert, ist ihm überlassen. Er kann alle Mitglieder dafür einteilen oder einzelne Mitglieder damit beauftragen; er kann aber auch eine Firma dazu vertraglich binden.

Die Durchführung der Räum- und Streupflicht außerhalb der Kleingartenanlage als Anliegerpflicht richtet sich nach den örtlichen Festlegungen. Gibt es dafür keine, gelten die von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze: Beginn 07.00 Uhr, Ende 20.00 Uhr. Tags muss ggf. die Arbeit wiederholt werden, außer bei extremen Wetterlagen, wenn z. B. das Streuen infolge von Eisregen oder starkem Schneefall wirkungslos bleibt. In der Regel reicht eine Arbeitsbreite von 1,00 bis 1,20 m aus.

Diese Grundsätze sollte der Verein nicht ganz außer Acht lassen, wenn er den Personenkreis, den er für den Winterdienst einteilt, festlegt. Wer mit seiner Zustimmung für den Winterdienst zuständig ist, muss die Durchführung auch absichern. Dem Vorstand obliegt jedoch die Kontrollpflicht.

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist für den Verein der konkrete Einsatzplan wichtig, weil nur dann im Schadensfall eine kleingärtnerische Haftpflichtversicherung eintreten kann. Der Verein muss auch regeln, ob und in welcher Form der Winterdienst innerhalb der Kleingartenanlage zu erfolgen hat.

Ähnlich verbindlich ist das Räumen und Streuen auch innerhalb der Kleingartenanlage bei öffentlicher Zugänglichkeit (Vereinsheim, Durchgangswege). Durch Schilder „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Kein Streudienst im Winter“ kann man die Haftung nicht ausschließen. Jedoch kann man den öffentlichen Zugang im Winter untersagen und von den Mitgliedern die nötige Vorsicht erwarten.


  

 

 

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