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Welche Auskunftspflicht hat ein Vorstand gegenüber dem Mitglied?

Jedem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft über die Vereinsangelegenheiten zu.

Jedoch bestehen zwischen dem Vorstand eines Vereins und dem einzelnen Mitglied grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen, sondern nur zwischen Verein und Mitglied. Der Vorstand ist ein Organ der Mitgliederversammlung, für seine Geschäftsführung finden die für diesen Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über das Verhältnis zum Verein entsprechende Anwendung (§27, Abs. 3 BGB).

Demnach muss der Beauftragte (Vorstand) gemäß § 666 BGB dem Auftraggeber (Mitgliederversammlung) die erforderlichen Informationen geben, auf Verlangen über den Stand der Vorstandsarbeit und des Vereins Auskunft erteilen und nach der Durchführung des Auftrages Rechenschaft ablegen. Auf Erfüllung dieses Rechst kann (und muss) die Mitgliederversammlung bestehen.

Die Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber dem einzelnen Mitglied über Vereinsangelegenheiten wird also in der Mitgliederversammlung entsprochen, dort soll das Mitglied auch die gewünschten Auskünfte einfordern. Wer an Mitgliederversammlungen nicht teilnimmt, hat kein Recht darauf, dass der Vorstand seiner Auskunftspflicht über die Vereinsangegelegenheiten nun auch noch individuell nachkommt.

Das bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied sämtliche Auskünfte nur über die Teilnahme an der und über sein Fragerecht in der Mitgliederversammlung erhält. Den individuellen Auskunftsanspruch muss der Vereinsvorsitzende immer dann erfüllen, wenn das jeweilige Mitglied über Vorgänge Auskunft verlangt, die ausschließlich das Mitglied selbst betreffen.

 

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