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Zwischenpachtvertrag

Unter einem Zwischenpachtvertrag versteht man die Pacht von (größeren) Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge an die jeweiligen Kleingärtner weiter zu verpachten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundeskleingartengesetz). Vertragspartner sind also in der Regel der Grundstückseigentümer sowie eine Kleingärtnerorganisation.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Zwischenpachtvertrages ist die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit der jeweiligen Kleingärtnerorganisationen, ist diese nicht vorhanden, ist der Zwischenpachtvertrag nichtig, d.h. vor dem Gesetz nicht existent.

Das Zwischenpachtverhältnis kann einfach oder mehrfach gestuft sein.

Bei einfach gestuften Verträgen schließt der Grundstückseigentümer den Zwischenpachtvertrag mit einer Kleingärtnerorganisation und diese Unterpachtverträge mit den einzelnen Kleingärtnern ab. Bei mehrfach gestuften Verhältnissen verpachtet die Kleingärtnerorganisation (in der Regel der Kreis- oder Territorialverband) das Grundstück dann an einen Kleingärtnerverein weiter, der dann mit den Pächtern die Unterpachtverträge abschließt.

Vom Zwischenpachtvertrag zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollmacht, mit der der Verband den Verein beauftragt, bestimmte Aufgaben aus dem Zwischenpachtvertrag für ihn wahrzunehmen. Vertragspartner der einzelnen Kleingärtner sowie des Grundstückseigentümers verbleibt im Falle der Verwaltungsvollmacht jedoch der Verband.

 

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