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Nichtzahlung von Vereinsbeitrag und Pacht

Die Verweigerung der beiden Zahlungen muss rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Bei beiden tritt ein Zahlungsverzug auch ohne Mahnung ein (§286, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), wenn das Geld zum in der Satzung bzw. im Unterpachtvertrag oder durch Vereinsbeschluss festgelegten Zahlungstermin nicht eingegangen ist. Jedoch sollte man auf eine schriftliche Mahnung (Zahlungsaufforderung) nicht verzichten. Ist kein Zahlungstermin festgelegt, beginnt der Verzug (leider) erst am Ende des Geschäftsjahres. Bei einer weiteren Zahlungsverweigerung muss man aber nicht gleich kündigen.

Bei einer Kündigung sollte beachtet werden, dass Mitgliedschaft und Pachtvertrag zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse sind. Sie können nicht gemeinsam, sondern müssen jeweils extra gekündigt und jeweils für sich begründet werden. Bezüglich Beitragsschulden sollte die Satzung eine Bestimmung enthalten, was passiert, wenn der Vereinsbeitrag nicht oder nicht termingerecht entrichtet wird, denn Nichtzahlung behindert die zur Sicherung der Parzellennutzung und des Kleingartenwesens unerlässliche Geschäftsführung des Vereins und der Kleingärtnerorganisation.

Die Vorenthaltung des Mitgliedsbeitrages muss nicht zwingend mit einem Vereinsausschluss geahndet werden, weil dann die Gefahr besteht, ein Nichtmitglied mit einem gültigen Unterpachtvertrag in der Kleingartenanlage zu haben. Als Rechtsmittel können hier auch Ruhen der Mitgliedschaft und die Streichung von der Mitgliederliste angewendet werden. Ist der Unterpachtvertrag wirkungsvoll beendet, löst sich das Problem der Vereinsmitgliedschaft von ganz allein. Bezüglich der Pachtschulden gibt es entsprechende Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz (BKleingG). §8 regelt die fristlose Kündigung und § 9 Abs. 1 Nr. 1 die fristgemäße Kündigung durch den Verpachten Die fristlose Kündigung setzt einen Verzug der Pachtzahlung von mindestens einem Vierteljahr und die Nichtzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung voraus.

Die schriftliche Mahnung (als eine Form der Warnung) muss unverzüglich nach Fälligkeit erfolgen; eine Fristsetzung ist nicht nötig. Sie wird mit dem Zugang wirksam. Da fristlose Kündigungen nach § 8 BKleingG erfahrungsgemäß nur gerichtlich durchsetzbar sind und der Nachweis des Erfordernisses rechtlich unanfechtbar sein muss, sollte man lieber auf die ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zurückgreifen. Man spart meist Geld und verliert trotzdem keine Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist auch dann möglich, wenn sich die Zahlungsmoral über Jahre nicht gebessert hat.

Der Zahlungsverzug endet mit der Zahlung der rückständigen Summe, wenn die Kündigung noch nicht ausgesprochen worden ist. Der Verzug endet auch dadurch, dass dem Mitglied die Summe erlassen wird. Ein Vergleich ist durchaus möglich.

R. Trepte


  

 

 

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