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Nachbarrechtgesetz

Nachbarschaftsrechtliche Beziehungen sind grundsätzlich Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte, aber nicht zwischen Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte, aber nicht zwischen Kleingartenpächtern.

Jedoch gehen den Verein und die Gartenfreunde die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes ihres Landes sehr wohl etwas an, denn sie sind ihrem Verpächter gegenüber verpflichtet, dass sie durch ihr Verhalten das Nachbargrundstück und seinen Nutzer nicht beeinträchtigen. Andersherum muss die Kleingärtnergemeinschaft eine vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung der Gartennutzung nicht hinnehmen. Sie kann vom Verpächter verlangen, dergestalt tätig zu werden, dass der Grundstücksnachbar eine solche Beeinträchtigung unterlässt.

Für die rechtlichen Beziehungen in der Kleingartenanlage und zwischen den Kleingärtnern gelten Kleingarten-, Pacht- und Vereinsrecht. Sie sind im Bundeskleingartengesetz und in der Kleingartenordnung, oftmals auch im Unterpachtvertrag, geregelt.

So sind vor allem in der Kleingartenordnung solche nachbarrechtlichen Fragen wie die verbindlichen Grenzabstände und die Höhe der zulässigen Bepflanzung, Abstände und Höhe der Gartenlaube, Gestaltung der Außenzäune, der Innenzäune und -hecken, der Abgrenzung zwischen den Parzellen, die zulässige Lärmbelastung u. a. festgeschrieben.

Darüber hinaus gelten jedoch allgemeine nachbarrechtliche Beziehungen auch, wenn sie nicht extra in der Gartenordnung geregelt sind, wie über Bodenerhöhung und -vertiefung (§ 909 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-), Eindringen von Wurzeln, Zweigen und das Fallen von Früchten auf das Nachbargrundstück (§§ 910, 911 6GB) u. a.

Übrigens sollte man auch öfter mal in den Unterpachtvertrag und die Gartenordnung schauen - lesen bildet.

R. Trepte


  

 

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