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zu Aussagen des VdGN

Ratgebersendung des MDR 1 Radio Sachsen sorgte bei sächsischen Kleingärtnern für Unmut

Der MDR 1 Radio Sachsen hatte zu seiner Ratgebersendung „Rund um den Kleingarten“, in der er sich am 17. Oktober 2006 mit Rechtsfragen beschäftigt hat, den Vizepräsidenten des Verbandes der Grundstücksnutzer (VdGN), Dr. Henkel, statt einen Vertreter des LSK eingeladen. In der Zeit von 11 bis 13 Uhr hatten Kleingärtner des Freistaates Sachsen die Möglichkeit, Fragen an den so genannten Experten Dr. Henkel zu stellen, der sie aus seiner Sicht beantwortet hat. Die Beantwortung bestimmter Fragen hat bei einigen Zuhörern Wut und Enttäuschung ausgelöst, da zu bestimmten Problemkreisen inhaltlich falsche Aussagen getroffen wurden.

Um unseren Verbandsfreunden die richtigen Antworten auf die Anfragen zu geben, werde ich im Nachfolgenden näher darauf eingehen.

Im Zusammenhang von Waldbäumen und Nadelgehölzen wurden viele Anfragen von Kleingärtnern gestellt. In seiner Beantwortung verwies Dr. Henkel auf den Bestandsschutz von diesen Bäumen. Diese Aussage ist falsch, da es weder im BKleingG noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen einen Bestandsschutz für Wald- und Nadelbäume gibt. Des Weiteren behauptet er, dass diese Bäume dem Geltungsbereich der kommunalen Baumschutz- bzw. Gehölzschutzsatzungen unterliegen. Auch diese Aussage ist falsch, da auf die Kleingartenparzellen das BKleingG als Bundesrecht liegt. Das Satzungsrecht von Kommunen kann Bundesrecht nicht aushebeln. Und wie bereits informiert, hat der Freistaat Sachsen die Kleingärten generell aus dem Geltungsbereich der Baumschutzsatzungen herausgenommen.

Grundsatz: Wald- und Nadelgehölze sind kein Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung und gehören demzufolge auch nicht in eine Kleingartenparzelle, da das Anpflanzen von Gehölzen, die von Natur aus höher als drei Meter werden, im Kleingarten untersagt ist.

In den vielen unterschiedlichen Fragen zu Baulichkeiten im Kleingarten wurden mehrere falsche Antworten von Herrn Dr. Henkel gegeben. Er sprach mehrmals im Zusammenhang mit Baulichkeiten von Lauben in einer Größe von 40 m². Diese standen für das Kleingartenwesen nie zur Disposition. Zulässig waren auch zu DDR-Zeiten Baulichkeiten als Lauben bis 30 m². Diese unterliegen den Bestandsschutzbestimmungen des § 20a Nr. 7 BKleingG, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichtet worden sind. Der Bestandsschutz regelt nicht, dass sie stehen bleiben müssen. Sie können weiter genutzt werden, wenn ein Nachfolgepächter das Eigentum vom abgebenden Pächter erwirbt. Ist kein Nachfolgepächter vorhanden, dann muss der abgebende Pächter sein persönliches Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) von der Parzelle beräumen. Ob es sich dabei um eine bestandsgeschützte Laube handelt ist unwesentlich.

Auf die Anfrage zu den Versorgungsanlagen wie Strom und Wasser im Kleingarten war die Antwort nicht befriedigend, da Dr. Henkel behauptete, wenn diese Einrichtungen im Kleingarten vorliegen, handelt es sich nicht um eine Kleingartenanlage. Richtig ist vielmehr, dass alle Kleingartenanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 existiert haben und sich bereits zu DDR-Zeiten die gemeinschaftlichen Versorgungsanlagen (Strom und Wasser) geschaffen haben, Bestandsschutz genießen und auch zukünftig genutzt werden können. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aufmerksam zu machen, der zweimal zu Baulichkeiten im Kleingarten ein Urteil aussprechen musste. Unsere Lauben in den Kleingartenparzellen dürfen zum Wohnen nicht geeignet und zum dauerhaften Wohnen nicht genutzt werden. Des Weiteren dürfen sich die Lauben nicht zu Eigenheimen oder eigenheimähnlichen Baulichkeiten entwickeln. Ich verweise nochmals in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung von Dr. Lorenz Mainczyk zu Baulichkeiten in Kleingartenanlagen, veröffentlicht in der Fachzeitschrift Justiz Nr. 6/2005 Seiten 241-288, diese liegt in allen Mitgliedsverbänden des LSK vor.

Liebe Verbandsfreunde, der VdGN versucht seit längerer Zeit das BKleingG zu „modernisieren“. Dazu hat er bereits mehrere Aktionen gestartet, die ihm nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Nun unternimmt er wiederum eine Aktion, mit der er sich an alle Ministerpräsidenten der Bundesländer und an einzelne Verbände gewandt hat. Deshalb veröffentlichen wir nachfolgend auszugsweise den gemeinsamen Standpunkt des BDG dazu.

Auszug aus dem gemeinsamen Standpunkt des BDG

Sehr geehrte Gartenfreundinnen, sehr geehrte Gartenfreunde,der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VdGN) hat eine neue Offensive gegen das Bundeskleingartengesetz gestartet. Er hat die Stadt-, Kreis- und Bezirksverbände angeschrieben, tritt zum Teil direkt an die einzelnen Kleingärtner heran, schreibt Politiker auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene an mit einem Tenor: Das Bundeskleingartengesetz muss „modernisiert“ werden.

Die Behauptungen des VdGN:

1. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) schützt die Kleingärtner nicht, es stellt vielmehr eine Gefahr dar. Das BKleingG gilt für Ost und West nicht einheitlich.

2. Das BKleingG muss geändert, sprich modernisiert werden. Ziel: Allen Kleingärtnern soll der Ausbau der Laube zu Wohnzwecken und Dauerwohnungen gestattet werden (bei Pachtpreisen des 1,5-fachen des jetzigen Pachtpreises).

3. Vereine und Kleingärten sollen sich ihrer Stadt-, Kreis- und Bezirksverbände als Zwischenpächter entledigen. Kleingärtner brauchen keine geschlossene Interessensvertretung und keine Vereinsstruktur. Originalzitat: „Die erdrückende Mehrzahl der Zwischenpächter fungiert offen als der verlängerte Arm des Bodeneigentümers und nicht als Interessenvertreter der Kleingärtner. “ Sie fordern die Abschaffung des Zwischenpächterprivilegs. Dazu muss man wissen, dass der VdGN die Interessenvertretung von einzelnen Grundstückseigentümern und -nutzern ist. Er vertritt zwar einige Hundert Kleingärtner, im Übrigen aber die Datschenbesitzer – sprich Wochenendhausnutzer – in den neuen Bundesländern. Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG), der die Interessen von einer Million Kleingärtner bundesweit vertritt, wendet sich auf das Entschiedenste gegen die oben genannten Behauptungen.

Zur Sache:

1. Schützt das BKleingG die Kleingärtner? Die Antwort ist eindeutig „Ja“. Im BKleingG gibt es einen umfangreichen Kündigungsschutz und eine Pachtpreisbindung (höchstens das Vierfache des erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbaus). Direkt nach der Wende wurden über den § 20a BKleingG diese Schutzvorschriften auch für die Kleingärten in den neuen Bundesländern im Gesetz verankert, unabhängig davon, wann und von wem die Pachtverträge geschlossen wurden. Im Gegenzug sind die kleingärtnerische Nutzung und die Größe der Baulichkeiten bis 24 m² zu berücksichtigen.

2. Allen Kleingärtnern soll der Ausbau der Lauben zu Wohnhäusern und Dauerwohnungen gestattet sein. Dies ist eine populistische Forderung, die nicht durchsetzbar ist. Der Grundstückseigentümer ist durch den Kündigungsschutz und der niedrigen Pacht in seinem Recht auf Verwertung seines Eigentums erheblich eingeschränkt. Er muss sich in der Stadt in bester Lage mit Pachtpreisen von 0,20 bis 0,60 Euro/m² und Jahr zufrieden geben, während das Nachbargrundstück in guter Citylage einen Verkaufserlös von mehreren 100 Euro/m² erzielt. Nach dem Bundesverfassungsgericht hat er diese wirtschaftliche Einschränkung seines Eigentums hinzunehmen, damit jedem die Gartennutzung eines Stücks Grün mitten in der Stadt ermöglicht werden kann. Das BKleingG ist also ein sehr soziales Gesetz. Der Ausbau der Laube zu Wohnhäusern stellt dagegen eine Umwandlung zu Baugebieten dar. Dies würde den überwiegenden Teil des jetzigen Klientels aus den Kleingärten vertreiben, die sich diese Baugebiete nicht leisten können. Der BDG wendet sich deshalb gegen eine solche unsoziale Forderung.

3. Kleingärtner brauchen keine Vereine und Verbände. Der Verein ist eine demokratische Einrichtung. Die Mitglieder wählen sich selbst einen Vorstand und verwalten die Anlage selbst. Ehrenamtliche Vorstände erledigen die Aufgaben der Verwaltung und Organisation. Wenn man eine andere Struktur wählt, muss diese Verwaltungsarbeit bezahlt werden. Experten haben errechnet, dass dafür ein Verwaltungsaufwand von 120 bis 150 Euro pro Parzelle und Jahr zusätzlich auf jeden Kleingärtner zukäme. Diese Mehrbelastung ist nicht im Sinne der Kleingärtnerorganisationen. Durch das Zwischenpächterprivileg über den Bezirks-, Stadt- bzw. Kreisverband können die Kleingärtner geschlossen gegenüber den Grundstückseigentümern und Kommunen auftreten. Dies ist wichtig bei Pachtpreisverhandlungen, aber auch beim Recht der Nachverpachtung. Hat jeder Kleingärtner direkt mit dem Grundstückseigentümer einen Einzelpachtvertrag, ist es Angelegenheit des Grundstückseigentümers, ob und wann er die Parzelle weiter verpachtet. Durch Nichtweiterverpachten und Ausbluten der Anlage könnte so manche Kleingartenanlage gekippt werden. Wie dies geschieht, kann man derzeit bei den Flächen der Bahnlandwirtschaft sehen.


  

 

 

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