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Frist (Allgemeines Zivielrecht)

Unter Fristen versteht man bestimmte Zeiträume. innerhalb derer ein Recht ausgeübt werden muss bzw. nach deren Ablauf ein Recht nicht mehr ausgeübt oder durchgeführt werden kann. Die Versäumung bestimmter Fristen kann dazu führen, dass Rechte unwiederbringlich verloren gehen.

Am deutlichsten wird dies bei den sogenannten Ausschlussfristen. Wird z.B. die Berufungsfrist gegen ein Urteil (ein Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils) versäumt, wird dieses rechtskräftig, selbst wenn es inhaltlich nicht zutreffend ist. Gleiches gild bei Widerspruchfristen gegen bestimmte Verwaltungsakte, auch diese können bestandskräftig, und daher unabänderbar werden, wenn die entsprechende Frist versäumt wird.

Ähnlich verhält es sich mit den Verjährunsfristen. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner ewiner bestimmten Leistung diese verweigern, die Forderung kann, selbst wenn sie berechtigt gewesen ist, nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

Für die Fristberechnung ist immer zu berücksichtigen, dass der Tag, an welchem das Frist auslösende Ereignis geschehen ist (etwa Zustellung des Urteils, des Mahnbescheides, der Kündigung o.Ä.) nicht mitgezählt wird. Die Frist beginnt also immer am Folgetag um 00.00 Uhr. Dies bedeutet z.B., dass die am 25.09. durch Zustellung eines Verwaltungsaktes eingeleitete Monatsfrist am 26.09., 00.00 Uhr beginnt und am 25.10., 24.00 Uhr endet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gestzlichen Feiertag, so verlängert sich der Ablauf der Frist bis zum nächsten Werktag 24.00 Uhr.

Es ist also erforderlich, bei der Zustellung amtlicher Schriftsätze immer zuerst zu prüfen, ob hierdurch Fristen ausgelöst werden. Es empfiehlt sich, den Fristablauf im Kalender einzutragen, um ein Fristversäumnis zu verhindern.

Wird eine Frist unverschuldet versäumt, besteht die Möglichkeit der sogenannten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dies muss jedoch unverzüglich geschehen und sollte juristisch begleitet werden.

K. Duckstein


  

 

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