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Höchstpachtzins (Pachtrecht)

Um die Anpachtung eines Kleingartens auch für sozial schwache Einkommensschichten zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengestz (BKleinG) einen Höchstpachtzins eingeführt. Nach dieser Bestimmung kann der Grundstückseigentümer höchstens den vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangen. Der Pachtzins ist also immer für eine Kommune Insgesamt und nicht etwa für jede einzelne Anlage zu ermitteln.

Ausgangswert ist der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Zum Obstanbau gehören die Aufzucht und Pflege von Obstbäumen und Obststräuchern einschließlich des Beerenobstes, zum Gemüseanbau der Anbau der üblichen Gemüsekulturen. Blumen- Zierpflanzenbau, samen. und Pilzzucht sowie Gartenbaum- und Obstbaumschulen zählen nicht hierzu.

Wenn in der betreffenden Kommune keine ausreichenden Angaben für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau vorliegen, ist ersatzweise der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde zugrunde zu legen. Vergleichbar sind Gemeinden gleicher Größe und gleicher Wirtschaftsstruktur. Die Vergleichbarkeit ist nicht auf das jeweilige Bundesland beschränkt, vergleichbar sind auch Gemeinden die in verschiedenen Bundesländern liegen.

Auskünfte über ortsübliche Pachtzinsen können die zuständigen Landwirtschaftsbehörden erteilen. Gegebenenfalls kann ein Gutachten beim nach § 192 Baugesetzbuch (BauGB) eingerichteten Gutachterausschuss (in der Regel bei den Katasterämtern angesiedelt) eingeholt werden.

Ist der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ermittelt worden, ist er mit dem Faktor 4 zu multiplizieren. Dieser Wert bildet die absolute Obergrenze des Pachtzins. Höhere Forderungen sind nicht zulässig. Falls sie versehentlich vereinbart werden sollten, ist die entsprechende Vereinbarung gemäß § 13 BKleinG teilnichtig, d.h. dass nur der ortsübliche Höchstpachtzins wirksam vereinbart ist.

K. Duckstein


  

 

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