Sie sind hier: Startseite / Recht / Lexikon / Berufung der Mitgliederversammlung

03774 28475

.

 


 

Berufung der Mitgliederversammlung (Vereinsrecht)

Unter Berufung versteht man die Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versammlung und des Versammlungszwecks. Die Satzung des Vereins muss Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, sowie die Form der Berufung.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Berufung der Mitgliederversammlung durch ein Minderheitsverlangen. Die Mitgliederversammlung darf nur das in der Satzung dafür vorgeschriebene Vereinsorgan einberufen werden. verweigert dieses Organ ein begründetes Einberufungsverlangen, kann das Amtsgericht bestimmte Personen zur Einberufung ermächtigen.

Die Berufung muss in der nach der Satzung vorgeschriebenen Form und in der  festgelegten Frist erfolgen. Die Einberufung muss zwingend eine Tagesordnung enthalten. Zur Abstimmung vorgesehene Beschlussfassungen müssen konkret bezeichnet werden. Beschlussfassungen über nicht in der Tagesordnung vorgesehene Punkte können nur vorgenommen werden, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorsieht.

K. Duckstein

Termine:

Sprechzeiten:

03774 28475

Dienstag: 14:00-18:00 Uhr

Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr

Termine auch nach Telefonischer Absprache.

 

Aktuelle Hinweise

Bitte unbedingt die
anstehenden Termine vormerken.
Nächster Termin wird angezeigt.

 

Logo_neu